Satzung der Stiftung BENEK

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Benek-Stiftung handelt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.

§ 2. Die Stiftung besitzt Rechtspersönlichkeit.  

§ 3.1 Der Sitz der Stiftung ist die Stadt Szewce.

2.Der Tätigkeitsbereich der Stiftung erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Republik Polen. Die Stiftung kann auch außerhalb der Republik Polen tätig werden.

§ 4. Die Stiftung kann in dem im Unternehmerregister angegebenen Umfang unternehmerisch tätig werden.

§ 5. Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Stiftung die Aktivitäten anderer Personen und Institutionen, die mit ihren Zielen übereinstimmen, unterstützen, auch durch die Gewährung finanzieller Unterstützung. 

§ 6. Die Stiftung kann sich Gesellschaften, Vereinen und anderen juristischen Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anschließen.

 

Ziele der Stiftung und Mittel zu ihrer Verwirklichung

§ 7. Die Ziele der Stiftung sind:

1) die Rehabilitation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unter Einbeziehung von Tieren,

2) Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen,

3) Durchführung von Aktivitäten im Bereich der ökologischen Wissenschaft und Bildung – Umweltschutz,

4) Übernahme und Durchführung von Tätigkeiten im Bereich der Förderung und Organisation der Freiwilligenarbeit,

5) Durchführung von Aktivitäten, die auf den Schutz und die Förderung der Gesundheit abzielen,

6) Durchführung von Aktivitäten im Rahmen der Suchtprävention,

7) Durchführung von Wohltätigkeitsveranstaltungen

8) Aufnahme und Durchführung von Aktivitäten im Bereich des Tierschutzes und der Einhaltung der Tierrechte

9) Durchführung von Aktionen zur Rettung von Pferden und anderen Schlachttieren.

§ 8.1 Zur Verwirklichung der in § 7 genannten Ziele kann die Stiftung:

1) organisieren, unterstützen oder in Auftrag zu geben:

a) Durchführung und Organisation von wissenschaftlicher Forschung, Bildungs- und Informationsmaßnahmen, Vorträgen, Seminaren, Symposien, Konferenzen, Vorlesungen, Workshops sowie von rechtlichen und wissenschaftlichen Beratungen zu Fragen des Tierschutzes,

b) Werbemaßnahmen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Ziele, auch über die Medien und Massenmedien,

c) Unterstützung und Förderung von umwelt- und tierfreundlichen Lösungen, die darauf abzielen, die Verschlechterung der natürlichen Umwelt aufzuhalten, die biologische Vielfalt zu unterstützen und alle Maßnahmen zu ihrem Schutz zu organisieren;

2) in dem von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rahmen Verfahren anzustrengen und Personen, Organisationen und Einzelpersonen vor nationalen und internationalen Gerichts-, Verwaltungs- und Sozialbehörden zu vertreten sowie diesen Verfahren als Sozialvertreter beizutreten und andere juristische Tätigkeiten zum Schutz der Rechte von Tieren und der Umwelt auszuüben

3) Durchführung von Gesetzgebungstätigkeiten, insbesondere im Rahmen von öffentlichen Anhörungen und der Arbeit von Parlamentsausschüssen

4) Betrieb oder Kofinanzierung von Tierheimen, Zentren für Tiere, Rehabilitationszentren für Tiere

5) Den Kauf von kranken Tiere, Tieren unter schlechten Haltungsbedingungen oder Schlachttiere zu kaufen

6) kranke Tiere rehabilitieren und behandeln

7) mit Einzelpersonen, Organisationen und staatlichen Einrichtungen zusammenarbeiten,

8) Veröffentlichungstätigkeiten durchführen.

           2. Die unter Punkt 1 genannten Aktivitäten werden von der Stiftung finanziert.

§ 9. Die Stiftung kann in dem in der Satzung festgelegten Rahmen entgeltliche gemeinnützige Tätigkeiten ausüben.

 

Vermögen und Einkommen der Stiftung

§ 10. Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Anfangsfonds in Höhe von 2000 PLN (zweitausend Zloty 00/100)

§ 11. Die Einnahmen der Stiftung dürfen aus folgenden Quellen stammen: 

1) bezahlte gemeinnützige Tätigkeit;

2) Wirtschaftliche Tätigkeit;

3) Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse;

4) Zuschüsse und Subventionen von juristischen Personen

5) öffentliche Sammlungen

6) Bankzinsen

7) Wertpapiere;

8) EU-Subventionen.

§ 12. Die von der Stiftung erwirtschafteten Erträge werden vollständig zur Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele verwendet.

§ 13.1 Einkünfte aus Zuschüssen, Subventionen, Spenden, Vermächtnissen und Legaten können nur unter Berücksichtigung der Wünsche des Stifters zur Erreichung der Ziele der Stiftung verwendet werden. 2. 

2. Bei der Annahme von Schenkungen und Erbschaften sind die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen durch den Vorstand abzugeben.

 3. Bei der Erbeinsetzung der Stiftung gibt der Vorstand nur dann eine Erklärung über die Annahme der Erbschaft unter Inventarisierung ab, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung offensichtlich ist, dass der Aktivstand der Erbschaft die Nachlassverbindlichkeiten deutlich übersteigt.

 

Die Behörden der Stiftung

§ 14.1 Die Organe der Stiftung ist der Vorstand.

2. Die Zusammensetzung des ersten Verwaltungsrats wird von den Gründern bestimmt, die den Präsidenten des Verwaltungsrats wählen. Nach der Satzung besteht der erste Vorstand aus den Gründern. 

3. Der Stifter kann durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung Mitglied des Vorstands werden. 

§ 15.1 Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Personen.

2. Falls neue Verwaltungsratsmitglieder ernannt oder die Zusammensetzung des Verwaltungsrats vervollständigt werden muss, ist der Verwaltungsrat die zuständige Behörde.

3. Die Amtszeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Die Funktion eines Mitglieds des Verwaltungsrats kann für mehr als eine Amtszeit ausgeübt werden. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds verlängert sich automatisch, wenn es nicht von seinem Amt zurücktritt oder die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen eintreten.

4. Einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden. Die Entlassung darf nicht den Gründer betreffen, sofern er Mitglied des Verwaltungsrats ist.

5. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Tod, Verlust der Geschäftsunfähigkeit, Rücktritt oder Abberufung durch das zuständige Stiftungsorgan.

§ 16. Der Vorstand leitet die Aktivitäten der Stiftung und vertritt sie nach außen.

§ 17.1. Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidungen in Form von Beschlüssen in seinen Sitzungen, über die ein Protokoll erstellt wird. Die Protokolle werden in einem Protokollbuch gesammelt.

2. Der Vorstand fasst Beschlüsse, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder eingeladen worden sind. Die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats werden per E-Mail an die von den Verwaltungsratsmitgliedern angegebenen Adressen verschickt.

3. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrats den Ausschlag.

4. Es ist zulässig, dass der Verwaltungsrat Beschlüsse auf schriftlichem Wege oder unter Verwendung von Mitteln der direkten Fernkommunikation (z. B. E-Mail) fasst. Ein auf diese Weise gefasster Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats vom Inhalt des Beschlussentwurfs in Kenntnis gesetzt worden sind.

 

Art und Weise der Vertretung

§ 18. Willenserklärungen im Namen der Stiftung werden von jedem Mitglied des Verwaltungsrats unabhängig abgegeben.

 

Änderung der Gesellschaftssatzung

§ 16.1 Während des Bestehens der Stiftung können die Ziele der Stiftung, ihr Name, ihr Sitz, die Grundsätze, die Formen und der Tätigkeitsbereich der Stiftung, ihre Zusammensetzung und Organisation, die Art der Ernennung, die Aufgaben und Befugnisse der Organe sowie alle Bestimmungen der Satzung geändert werden.

2. Diesbezügliche Änderungen werden von dem Vorstand in Form eines Beschlusses vorgenommen.

3. Ein Beschluss des Vorstandes zur Änderung der Satzung bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Stifter.

 

Zusammenschluss mit anderen Stiftungen

§ 20. Die Stiftung kann sich mit einer anderen Stiftung zusammenschließen, um ihre Ziele wirksam zu erfüllen. Der Verwaltungsrat ist zuständig für Fragen der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

§ 21.1 Die Stiftung wird aufgelöst, wenn die Ziele, für die sie gegründet wurde, erreicht sind oder wenn die finanziellen Mittel erschöpft sind.

2. Die Liquidatoren der Stiftung werden vom Verwaltungsrat ernannt.

 3. Die nach der Liquidation der Stiftung verbleibenden finanziellen Mittel und Vermögenswerte können durch Beschluss des Vorstandes zugunsten von in der Republik Polen tätigen Stiftungen mit ähnlichen Zielen übertragen werden.

Wenn Sie unser Tierasyl und unsere Aktivitäten unterstützen möchten, spenden Sie bitte an:

Fundacja Benek

ul. Orzechowa 15, 63-004 Szewce, Polen
 
◾️ Für Spenden in EURO
– 08102040270000150217290776
 
◾️ Für Spenden aus Polen:
– 23102040270000110216926564
 
◾️ Für Spenden aus dem Ausland:
IBAN: PL23102040270000110216926564
SWIFT/BIC: BPKOPLPW
 
◾️ PayPal: fundacja.benek@op.pl
 

Ein herzliches DANKESCHÖN für all Ihre Unterstützung.
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